Neue Herausforderung gefunden und jetzt? Wie kündet man richtig!

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Wer eine neue Herausforderung gefunden hat und sich vom bisherigen Arbeitgeber trennen will, sollte einige Punkte beachten. Hier die Antworten auf die elf häufigsten Fragen zum Thema Stellenwechsel:

1. Ich habe zwei Monate Kündigungsfrist und möchte auf Ende Dezember kündigen. Wann muss ich die Kündigung abschicken?

Warten Sie nicht bis zum letzten Moment. Ihr Schreiben muss spätestens am 31. Oktober beim Arbeitgeber ankommen. Verzögert sich die Ankunft des Briefs auch nur um ein paar Tage, läuft das Arbeitsverhältnis einen ganzen Monat länger. Denn massgebend ist nicht der Poststempel, sondern stets der Zeitpunkt des Eintreffens bei der Gegenpartei.

2. Ich kündige zum ersten Mal und bin unsicher, wie ich das Schreiben formulieren soll. Und muss ich den Brief eingeschrieben schicken?

Ein eingeschriebener Brief ist üblich, aber nicht Pflicht. Sie können das Schreiben auch persönlich übergeben oder gar mündlich kündigen, sofern nichts anderes vertraglich vereinbart wurde. Dies ist aus Beweisgründen aber nicht zu empfehlen. Wichtig ist, dass aus dem Brief hervorgeht, dass Sie kündigen möchten und auf wann. Rechtfertigen müssen Sie Ihren Entscheid nicht. «Berufliche Neuorientierung» genügt als Kündigungsgrund, falls danach gefragt wird. Am besten informieren Sie Ihren Vorgesetzten vorgängig in einem Gespräch und bestätigen die Kündigung anschliessend in einem kurzen Brief.

3. Ich habe gekündigt und wurde sogleich freigestellt. Muss ich das akzeptieren?

Es kommt häufig vor, dass vor allem Führungskräfte sowie Angestellte mit viel Kundenkontakt nach der Kündigung freigestellt werden. Dagegen wehren können Sie sich grundsätzlich nicht. Hingegen können Sie verlangen, dass Ihnen während der Freistellungszeit der volle Lohn entrichtet wird, samt sämtlichen üblicherweise ausbezahlten Zulagen (Durchschnittsprovision, Anteil 13. Monatslohn). Noch vorhandene Ferienguthaben sind durch die Freistellung in der Regel abgegolten. Überstundenguthaben dürfen jedoch nur mit der Freistellung verrechnet werden, wenn Sie damit einverstanden sind oder Ihr Arbeitsvertrag die Kompensation der Überstunden durch Freizeit vorsieht. Es empfiehlt sich, die Rechte und Pflichten während der Freistellung schriftlich zu regeln.

4. Ich habe nach langer Suche endlich eine neue Stelle gefunden, die ich so rasch wie möglich antreten möchte. Meine Kündigungsfrist beträgt jedoch drei Monate. Wie kann ich trotzdem vorzeitig gehen?

Kündigungsfristen sind generell einzuhalten. Es bleibt Ihnen also nichts anderes übrig, als mit Ihrem jetzigen Arbeitgeber über einen früheren Austritt zu verhandeln. Sollten Sie die Stelle gegen den Willen Ihres Arbeitgebers vorzeitig verlassen, kann er einen Viertel eines Monatslohns als Entschädigung verlangen. Zudem hat er Anspruch auf weiteren Schadenersatz, sofern er einen Schaden beweisen kann. Versuchen Sie also, eine gütliche Lösung auszuhandeln.

5. Ich will meinen Job kündigen. Mit einer Kündigungsfrist, die länger ist, als im Vertrag vereinbart wurde. So hat der Arbeitgeber genug Zeit, meine Nachfolge zu planen. Ist das möglich?

Ja, das ist möglich. Nur mit einer kürzeren als der vertraglich vorgesehenen Kündigungsfrist kann das Anstellungsverhältnis nicht einseitig aufgelöst werden.

Wenn Sie die Kündigungsfrist verlängern wollen, müssen Sie damit rechnen, dass der Arbeitgeber eine sogenannte Gegenkündigung ausspricht. Dass er Ihnen also unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist kündigt und das Arbeitsverhältnis somit trotzdem früher endet. Falls Sie eine solche Gegenkündigung erhalten, können Sie nichts dagegen unternehmen. Solange der Arbeitgeber die Kündigungsfrist einhält und keine unlauteren oder unfairen Motive hinter der Gegenkündigung stecken, ist dieses Vorgehen zulässig.

6. Ich habe gekündigt und noch einen offenen Ferienanspruch von drei Wochen. Diesen möchte ich am Ende der Kündigungsfrist einziehen. Kann mir der Arbeitgeber den Ferienbezug verweigern?

Ferien müssen wenn immer möglich als Freizeit bezogen werden. Nur wenn dies aus zwingenden Gründen nicht mehr möglich ist, dürfen Ferienguthaben am Ende eines Arbeitsverhältnisses finanziell abgegolten werden. Ihr Arbeitgeber muss also wichtige betriebliche Gründe vorbringen können, wenn er Ihnen den Ferienbezug verweigern will.

7. Ich hatte eine neue Stelle in Aussicht und habe deswegen gekündigt. Nun hat sich diese Möglichkeit aber leider in letzter Minute zerschlagen. Kann ich die Kündigung jetzt noch zurückziehen?

Eine einmal ausgesprochene Kündigung ist gültig und kann nur rückgängig gemacht werden, wenn die Gegenpartei einverstanden ist. Suchen Sie also das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber.

8. Kurz nach meiner Kündigung wurde ich ein paar Tage krank. Mein Chef meint nun, ich müsse deswegen einen ganzen Monat länger in der Firma bleiben. Hat er recht mit seiner Behauptung?

Nein. Da Sie selbst gekündigt haben, endet das Arbeitsverhältnis trotz Krankheit zum vorgesehenen Zeitpunkt. Anders sähe es bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber aus. In solchen Fällen führt Arbeitsunfähigkeit zu einer Verlängerung der Kündigungsfrist.

9. Ich habe auf Ende Oktober gekündigt. Da ich noch Ferientage und einige Überstunden einziehen kann, ist der 17. Oktober mein letzter Arbeitstag. Welches Austrittsdatum muss im Arbeitszeugnis stehen?

Ferien- und Überstundenbezug sind Teil des Arbeitsverhältnisses. Rechtlich endet es am 31. Oktober. Dieses Datum gehört somit ins Arbeitszeugnis. Dies gilt übrigens auch bei einer Freistellung.

10. Ich plane auf den 1. Mai nächsten Jahres einen Auslandaufenthalt und werde meine Stelle auf diesen Termin hin kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate. Soll ich den Chef schon in diesem Jahr informieren, oder bringt mir das Nachteile?

Für Ihren Arbeitgeber ist es natürlich von Vorteil, wenn er früh weiss, dass er für Sie Ersatz suchen muss. Allerdings besteht so die Möglichkeit, dass er rasch jemanden findet und Ihnen dann seinerseits unter Einhaltung der zweimonatigen Frist kündigt. Überlegen Sie daher gut, ob Sie Ihre Pläne schon preisgeben wollen.

11. Ich habe auf Ende Oktober gekündigt. Habe ich trotzdem noch Anspruch auf den 13. Monatslohn?

Der „Dreizehnte“ Lohn ist ein fester Lohnbestandteil und deshalb auch bei einem Austritt aus dem Unternehmen während des Jahres geschuldet, allerdings nur anteilsmässig – in Ihrem Fall also für zehn Monate. Anders sieht es bei einer Gratifikation oder einem anderen nicht in der Höhe definierten Bonus aus. Solche freiwilligen Zusatzleistungen sind bei einem Austritt während des Jahres nur dann pro rata geschuldet, wenn dies ausdrücklich so vereinbart worden ist.

Welche Kündigungsfristen gelten?

Die Kündigungsfristen sind in der Regel im schriftlichen Arbeitsvertrag oder einem Gesamtarbeitsvertrag geregelt. Gibt es keine vertragliche Abmachung, gilt das Gesetz. Demnach kann während der Probezeit mit siebentägiger Frist auf einen beliebigen Wochentag gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit gelten – jeweils auf ein Monatsende – folgende Fristen:

Im ersten Dienstjahr: ein Monat

Vom zweiten bis und mit dem neunten Dienstjahr: zwei Monate

Ab zehntem Dienstjahr: drei Monate


Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen stets gleich lange Fristen gelten.

Quelle: Beobachter